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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Länderkunde von Deutschland (Wiederholungskurs), Verkehrskunde, Mathematische Erdkunde und Kartenkunde - S. 60

1912 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
60 Einzelgebiete, C. Deutschland als Staatengebilde. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht (s. I.s.79). Die obersten Reichsgewalten sind Kaiser, Bundesrat und Reichstag. Die Kaiserwürde kommt stets dem König von Preußen zu. Der Kaiser ist der oberste Befehlshaber des Heers und der Marine; er erklärt Krieg und schließt Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichsbeamten. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der einzelnen (26) Regierungen. Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahlkreisen durch gleiches, direktes und geheimes Wahlrecht nach Stimmenmehrheit gewählt werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus. Der oberste Beamte des Reichs ist der Reichskanzler. Als politische Einheit nimmt das Reich die Beziehungen zu fremden Staats- wesen wahr. Reichsangelegenheiten sind z. B. die Vertretung des Reichs im Ausland durch Gesandte und Konsuln. Auf allen wesentlichen Gebieten des Volkslebens be- steht Rechtseinheit. Das bürgerliche Recht, das Strafrecht usw. sind einheitlich geordnet. Einheitliche Rechtsgrundlagen gelten für das gewerbliche Leben und den Handel. Auch Maß-, Münz- und Gewichtswesen haben eine einheitliche Regelung erfahren. Dazu kommt die große und vielseitige Sozialgesetzgebung, durch welche das Deutsche Reich weit über seine Grenzen hinaus bahnbrechend gewirkt hat. Das Reich ist ferner eine wirtschaftliche Einheit. Es gibt innerhalb des Reichs keine Binnenzölle oder andere Schranken des Verkehrs mehr. Insbesondere ist auch das Nachrichtenwesen einheitlich geregelt und verwaltet; nur Bayern und Württemberg verwalten selbst ihr Post- und Telegraphenwesen. Einheitlichkeit herrscht endlich im Reich in bezug auf das Heerwesen und die Marine. Das bayerische Heer hat jedoch einige Reservatrechte. Die einzelnen Staaten sind konstitutionelle Monarchien mit Ausnahme der Freien Städte, welche republikanisch regiert werden. Auch Elsaß- Lothringen, das unter einem kaiserlichen Statthalter steht, erfreut sich einer konstitutionellen Verfassung. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben dienen die aus den Zöllen und einigen Steuern fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen, und, soweit diese nicht hinreichen, Beiträge der einzelnen Bundesregierungen nach Maßgabe ihrer Be- völkerung (sog. Matrikularbeiträge).

2. Gesamtbeschaffenheit der Erde, Das Deutsche Reich - S. 76

1911 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
76 B. Das Deutsche Reich. Staatliche Verhältnisse des Deutschen Reiches. Das Deutsche Reich besteht aus 26 Staaten. Diese sind: 4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen: 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz; 5 H e r z o g t ü m e r: Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen- Altenburg, Anhalt, Braunschweig; 7 Fürstentümer: Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schwarz- burg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Lippe, Schaumburg-Lippe; 3 Freie Städte: Lübeck, Hamburg, Bremen; 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen. Weitaus der größte Staat ist Preußen. Dieses umfaßt von den 546 666 qkm des Deutschen Reiches 356 666, also nahezu 2/z, und von dessen 65 Mill. Einw. 46 Mill., also 3/s- -Schon das Königreich Bayern, das zunächst folgt, nimmt nach dem Flächeninhalt (76 666 qkm) nur V? der Größe des Deut- scheu Reiches ein und hat nicht ganz Vo (7 Mill.) von dessen Gesamtbevölkerung. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat. Die deutsche Kaiser- würde kommt stets dem König von Preußen zu. Er kann im Namen des Reiches Krieg erklären, Frieden schließen und Verträge mit andern Staaten eingehen. Die 26 Einzelstaaten behielten bei der Gründung des Reiches im wesentlichen ihre bisherige Verfassung. Gemeinsame R e i ch s a n g e l e g e n h e i t ist vor allen: das Heerwesen (Bayern und Württemberg haben einzelne Sonderrechte), die Flotte, die Vertretung im Ausland durch Botschafter, Gesandte und Konsuln, ein großer Teil der Gesetzgebung, besonders die rechtliche, soziale und Zollgesetzgebung, das Post- und Telegraphenwesen (Bayern Sonderrechte); das Münz-, Maß- und Gewichtswesen und die Verwaltung der Kolonien. Gesetze kommen zustande durch Zusammenwirken des Bundesrats, in dem jeder Bundesstaat mindestens eine, Preußen 17 Stimmen hat, und des R e i ch s t a g s, der aus 397 Abgeordneten besteht, die aus allgemeinen, gleichen und direkten Wahlen hervorgehen. An der Spitze der Reichsverwaltung stehen der Reichskanzler und die Staats s e k r e t ä r e. Zur Bestreitung seiner Ausgaben erhebt das Reich Zölle und Steuern. Das deutsche Heer besteht im Frieden aus über y2 Mill., im Kriege aus über 3 Mill. Mann und steht an Zahl und Tüchtigkeit Ikeinem Lande der Erde nach; die deutsche Flotte wird nur mehr von der englischen übertroffen. Unter Schutz und Verwaltung des Reiches stehen die überseeische n Besitzungen Deutschlands: in Afrika: Togo, Kamerun, Deutsch-Südwest- asrika, Deutsch-Ostafrika; in der australischen Inselwelt und in Polynesien: Kaiser Wilhelmsland, der Bismarck-Archipel und zwei der Salomon-Jnseln; die Marshall-, Karolinen- und Marianen-Jnseln; ferner die beiden Samoa-Jnseln Upolu und Savaii; endlich in Asien: Kiautschou.

3. Die Provinz Hessen-Nassau - S. 88

1901 - Berlin [u.a.] : Spemann
- 88 — Die Reichstagsw ahl findet in der Regel alle fünf Jahre statt. Jeder Deutsche über 25 Jahre, der die bürgerlichen Rechte besitzt, kann dabei einen Wahlzettel mit dem Namen des Mannes, den er wählen will, abgeben. Die Ab- gäbe der zusammengefalteten Zettel geschieht so, daß alle Wähler eines Bezirks die- selben in eine Urne legen; zum Schluß werden die Zettel von den dazu berufenen Männern geöffnet und gezählt. Wer in einem Wahlkreise mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen bekommt, gilt als zum Abgeordneten gewählt. Hat niemand mehr Stimmen erhalten als seine Gegner zusammen, so findet eine zweite Wahl, die Stichwahl, zwischen den beiden Männern statt, welche die meisten Stimmen bekamen. In dieser Stichwahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Da bei der Reichstagswahl jeder Wähler direkt oen Abgeordneten wählt und niemand zu sagen braucht, wem er seine Stimme gegeben hat, so nennt man diese Wahl eine direkte und geheime. Die Wahl zum Abgeordnetenhause ist indirekt und öffentlich. Die zur Wahl berechtigten Männer werden in jedem Wahlbezirk nach der Steuer, die sie zahlen, in drei Abteilungen geschieden. Jeder Wähler hat mündlich einen Wahlmann seiner Abteilung zu bezeichnen. Die durch Stimmenmehrheit erwählten Wahlmänner der einzelnen Bezirke wählen dann den Abgeordneten. I.. Politische Einteilung. Die Provinz Hessen-Nassau ist rund 15 700 qkm groß und hat (nach der Zählung von 1900) 1 896 000 (1,9 Millionen) Einwohner. Auf einem qkm wohnen- durchschnittlich 121 Menschen. Der Regierungsbezirk Cassel hat einen Flächeninhalt von rund 10 100 qkm und eine Einwohnerzahl von (1900) 890 000. Ein qkm wird durchschnittlich von 88 Menschen bewohnt. Der Regierungsbezirk Wiesbaden hat bei einer Größe von 5600 qkm 1006 000 Einwohner (1900). Im Durchschnitt wohnen auf 1 qkm 180 Menschen. I)er Regierungsbezirk Bassel. Zum Regierungsbezirk Cassel gehören folgende Kreise: 1. Stadtkreis Cassel. 2. Landkreis Cassel. — Wilhelmshöhe, Wahlershausen, Kirchditmold, Nieder- und Oberkaufungen, Sandershausen (Schlacht 1758 zwischen Hessen und Franzosen), Guntershausen. 3. Kreis Hofgeismar. — Hofgeis mar, Grebenstein, Immen- hausen, Karlshafen, Veckerhagen, Helmarshausen, Trendelburg, Liebenau, Wilhelmsthal (Sieg Ferdinands von Braunschweig über die Franzosen 1762). 4. Kreis Wolshagen. — Wolshagen, Volkmarsen, Zieren- berg, Naumburg, Balhorn, Merxhausen. 5. Kreis Fritzlar. — Fritzlar, Gudensberg, Niedenstein, Wabern, Maden. 6. Kreis Frankenberg. — Frankenberg, Haina,Gemünden, Rosenthal, Frankenau. — Zum Kreise Frankenberg gehören auch die kleinen, vom Fürstentum Waldeck umschlossenen Ge- biete Eimelrod und Höringhausen.

4. Allgemeine Erdkunde, Wiederholung der Länderkunde ohne Deutschland - S. 55

1912 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
Geographie der Lebewesen. 55 an deren Spitze der Vater steht. Vereinigen sich viele Familien (Sippen) zum Zwecke gemeinsamen Schutzes oder Erwerbs, so bilden sie eine Horde oder einen Stamm. Sie leben unter der patriarchalischen Leitung eines Familien- ältesten oder Häuptlings, auch Scheik oder Chan genannt. Die ansässigen Völker bilden Staaten, d. s. Vereinigungen, in denen Gesetze und Obrigkeiten zur Durchführung dieser Gesetze vorhanden sind. Ruht die höchste Gewalt im Staate in der Hand eines Fürsten, so ist er eine M o n a r ch i e.z Diese kann wieder Erb- oder Wahlmonarchie, absolut (unbeschränkt) oder konstitutionell (durch eine Staatsverfassung oder Kon- stitution beschränkt) sein. Die absolute Monarchie ist Despotie, wenn in ihr die Willkür des Fürsten als Gesetz gilt (z. B. in den Negerstaaten), Auto- kratie, wenn der Fürst nach bestimmten, von ihm gegebenen Gesetzen regiert, wie bis in die jüngste Zeit in Rußland. In der k o n st i t u t i o n e l l e n M o n a r - ch i e ist dem Volk durch ein Staatsgrundgesetz (Verfassung, Konstitution, Charte) das Recht gewahrt, bei der Gesetzgebung und der Aufsicht über die Staatsverwaltung durch gewählte Vertreter mitzuwirken, so in allen europäischen Staaten. Die Republik (Freistaat) ist jene Staatsform, in welcher die höchste Ge- walt bei mehreren Personen oder im Volk ruht. Wird die oberste Gewalt durch einige Familien behauptet, aus denen die höchsten Behörden hervorgehen, so spricht man von aristokratischer^) Republik. Beispiele hierfür sind das alte Rom und Venedig in der Zeit des Mittelalters. Wird das Staatsoberhaupt (Präsident) vom Volke oder seinen Vertretern gewählt, so heißt diese Republik eine demo- kratisch e?) Beispiele hierfür: die Schweiz, Frankreich, die Vereinigten Staaten. Die Versammlung der Volksvertreter führt verschiedene Namen: Parlament, Reichstag, Landtag, Ständeversammlung; sie besteht aus einer oder zwei Kammern; in Preußen aus der Kammer der Abgeordneten und dem Herrenhaus. Wichtig sind ferner die Begriffe Einheitsstaat und Bundesstaat. Unter Einheitsstaat versteht man jenen Staat, der in allen Teilen des Staatsgebiets die vollen und gleichen Rechte ausübt. Ein B u n d e s st a a t ist die Vereinigung von gleichberechtigten, selbständigen Staatswesen, die sich dauernd gewisser Rechte begeben und diese an eine gemeinsame Bundesregierung übertragen. Im Deutschen Reiche z. B. sino die Vertretung des Reiches im Ausland durch Gesandte und Konsuln, das Heerwesen, das Kriegsseewesen (die Marine), das Zollwesen, der Handel mit dem Ausland, ein großer Teil der Gesetzgebung und, abgesehen von Bayern und Württemberg, auch das Post- und Telegraphenwesen Reichsangelegenheiten und somit den Einzelstaaten entzogen. Ein Staatswesen, das von ausschlaggebendem Einfluß auf den Kreis der um- wohnenden Völker ist, heißt Großmacht. Gegenwärtig gelten folgende neun Staaten als Großmächte: in Europa: Rußland, das Deutsche Reich, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien und Ita- lien; in Amerika: die Vereinigten Staaten; in Asien: China und Japan. ') Monarchie: griech. — Herrschaft eines Einzelnen. 2) Aristokratie: griech. — Herrschaft der Besten. s) Demokratie: griech. — Herrschaft des Volks.

5. Allgemeine Geographie, Mathematische Geographie, Das Deutsche Reich - S. 139

1913 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
Das deutsche Volk. 139 Heeres betrug am 1. Oktober 1913: 790 778 Mann, d. i. etwas über 1% der Be- völkerung. Obwohl Frankreich nur 2/3 der Bevölkerung Deutschlands hat, ist sein stehendes Heer doch nur wenig kleiner. Es werden dort über iy2% der Bevölkerung ausgehoben. Damit sinkt natürlich auch die Tauglichkeit der Rekruten. Der Ver- gleich zeigt uns aber, daß die Größe des deutschen Heeres noch keineswegs eine Über- anspannung unserer Kräfte bedeutet. Rußlands stehendes Heer ist etwa noch einmal so groß als das nnsrige. Englands und Österreich-Ungarns sind etwa halb so groß und das Italiens nur reichlich 1/3 so groß. Unser Landheer ist zwar das zweitgrößte der Welt, doch kann von unerträglichen deutschen Heereslasten keine Rede sein. b) Unsere Kriegsflotte hat den Zweck, unsere Volksgenossen und Güter in der Fremde zu schützen und die heimatliche Küste gegen feindliche Angriffe zu sichern. Sie ist also kein „Luxus", wie der erste englische Lord der Admiralität (Churchill) 1912 gesagt hat. Beim Regierungsantritt unseres jetzigen Kaisers zählte unsere Flotte nur 5 Linienschiffe, heute sind es 32. Die Flotte verdankt also ihr Werden und Wachsen Kaiser Wilhelm Ii. Die Linienschisse bilden den Kern der Flotte. Sie sind für die Schlachtlinie bestimmt. Die Kreuzer, deren wir 18 große und 37 kleine haben, sind gleichsam die Kavallerie der Marine und müssen daher das Meer schnell durchkreuzen können (Name!). Die Personenstärke unserer Kriegsflotte beträgt 73149 Mann. In bezug auf den Gefechtswert und die Marinelasten steht unsere Flotte erst an 3. Stelle (nach Großbritannien und der Union), obwohl unser Welthandel die 2. Stelle einnimmt, nach der Zahl der Linienschiffe und der Personenstärke dagegen an 2. Stelle. Der Gefechtswert der englischen Flotte ist fast 3 mal so groß, die Kosten auf den Kopf der Bevölkerung sind ebenfalls 3 mal so groß, die Personenstärke 2 mal so groß. Frankreich ist uns in bezug auf Gefechtswert und Personenstärke nur wenig nach. Unsere Flotte ist noch unzulänglich; es ist falsch, von unerträglichen Marinelasten und uferlosen Flotten- Plänen zu sprechen. Ii. Verfassung, Verwaltung, Finanzen. 1. Bersassuug. Wer steht an der Spitze des Heimatortes? des Heimatkreises? der Heimatprovinz? des Heimatstaates? des Deutschen Reiches? Der Kaiser ist das Oberhaupt des deutschen Bundesstaates, schließt im Namen des Deutschen Reiches Bündnisse und Verträge, ist der oberste Kriegsherr, beruft, eröffnet, ver- tagt und schließt den Bundesrat und ernennt die obersten Reichsbeamten. Der Bundesrat setzt sich zusammen aus 61 Vertretern der einzelnen Bundesregie- rungen. Preußen hat 17, Bayern 6, Württemberg und Sachsen je 4, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigeu 17 Staaten je 1 Stimme. Der Bundesrat bereitet die Gesetzentwürfe für den Reichstag vor und genehmigt oder verwirft dessen Beschlüsse. Der Reichstag setzt sich aus 397 Reichstagsabgeordneten zusammen, die in gleicher, geheimer und direkter Wahl vom Volke gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr überschritten hat. Der Reichstag prüft den Reichs- Haushalt, bewilligt Zölle, Steuern und Anleihen, berät und beschließt über neue Gesetze. Der Kaiser verkörpert in seiner Person die Einheit des Reiches, der

6. Allgemeine Geographie, Mathematische Geographie, Das Deutsche Reich - S. 2

1913 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
2 Anhang. Ferner mußten wir unter dem Zwange des Vertrages sofort über 60000 qkm Rei chsboden abtreten. Das 2000 qkm umfassende Saargebiet ist uns auf 15 Jahre entzogen. Unter ausgeklügelten und teilweise rechtswidrigen Formen von Ab- stimmungen wurden uns weitere 6000 qkm in Schlesien und im Rheinland ent- rissen. In Oberschlesien sind 11000 qkm durch künstlichen Aufschub der Abstim-

7. Allgemeine Geographie, Mathematische Geographie, Das Deutsche Reich - S. 5

1913 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
Anhang. 5 mitten durch Deutschland fahren und den westlichen Teil des Kreises Monschau zm belgischen Enklave herabwürdigen, eine Ungeheuerlichkeit politischer Grenzführung. Iii. Der Verlust eines Teiles der deutschen Nordmark Schleswig, i Von Nordschleswig sind 4000 qkm und 160000 Einwohner durch Abstimmung an Dänemark gekommen. Das Land zwischen Königsau und dem Parallelkreise von Amrum und Wyk wurde vom Feindbunde in zwei Abschnitte geteilt, die eine Linie von der Flensburger Förde bis zum Lister-Tief trennte. In der nördlichen Zone wurde nach Stimmenmehrheit entschieden, in der südlichen gemeindeweise abgestimmt, um die neue Grenze möglichst weit nach Deutschland hineinzuverlegen. Die südliche Zone hat sich aber mit überwiegender Mehrheit zum Deutschtum be- kannt. Wenn die nördliche eine dänische Dreiviertelmehrheit ergeben hat, so ist dies, abgesehen von wohlfeiler dänischer Wahlbeeinflussung, dem Umstände zuzu- schreiben, daß alle, die nicht in der Zone geboren und nicht mehr als 20 (!) Jahre ansässig waren, von der Abstimmung ausgeschlossen wurden. So sind 50—60000 Deutschgesinnte unter dänische Herrschaft gekommen. Sie wohnen in der Mehr- zahl auf einem Landstreifen an der neuen Grenze und in den überwiegend deut- ^/Irrrrumf-^^ cd t> Bes. rrjch Wunder/ich. rorhf/'egerrcf pteffdän/sche m /iundar/-, <9b er bisher hochdeutsche Schriff~=Schuf= und Verkehrssprache. Die verlorene Noromark. A 4 u. C 6

8. Allgemeine Geographie, Mathematische Geographie, Das Deutsche Reich - S. 11

1913 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
Anhang. 11 unsere Feinde zunächst für 15 Jahre die ganzen Rheinlande links des Stromes einschließlich der Brückenköpfe von Köln, Koblenz, Mainz und des auf 7 Jahre geraubten Hafens von Kehl mit ihren, vielfach schwarzen Truppen besetzt, ver- langen von uns die Unterhaltungskosten der übermäßig starken Heeresmacht und drohen immerfort mit Vormarsch und Besetzung des Ruhrgebietes. Der einzige Schutz und einst der Stolz unseres Vaterlandes, das deutsche Volksheer, wurde aufgehoben. Deutschland darf nur eine ungenügende Polizeitruppe von 100000 Mann halten. Unsere Waffen mußten bis auf eine kleine Zahl zerstört werden, ebenso unsere Militärflugzeuge und Lenkluftschiffe, soweit sie nicht ausgeliefert wurden. Von unserer herrlichen Flotte blieben uns nur 6 Schlachtschiffe, 6 kleine Kreuzer, 12 Zerstörer und 12 Torpedoboote, keins der U=Boote. deren Leistungen die ganze Welt in Staunen verfetzt haben, Nur 15000 Marinesoldaten werden uns gestattet, auch sie nur als Soldtruppen wie die neue Reichswehr. Alle Land- und Seefestungen des Westens mußten geschleift werden. Von den anderen Festungen fordern die Feinde aber, entgegen den Vertragsbestimmungen, eine derartige Verminderung der schweren Artillerie, daß bei Erfüllung dieses Ver- langens unser Land und besonders das abgetrennte Ostpreußen völlig schutzlos daläge. Ungezählte Überwachungskommissionen sorgen für die Durchführung aller feindlichen Wünfche. Wehe den Besiegten! Innere Veränderungen. Der Zusammenbruch Deutschlands hat auch mannigfache innerstaatliche Ver- änderungen nach sich gezogen. Die monarchische Verfassung im Reich und allen Gliedstaaten wurde in eine republikanische umgewandelt. Jedoch blieb der dem Deutschen Reich durch Bismarck gegebene Charakter eines Bundesstaates. Der Reichstag soll das deutsche Volk vertreten. Neben ihm stehen der auf 7 Jahre gewählte Reichspräsident, die Reichsregierung und der Reichsrat. Jeder deutsche Bundesstaat hat als Freistaat seine eigene Gesetzgebung. Doch Reichs- recht bricht Landrecht. Die neue Reichsverfassung vom Jahre 1919 bemüht sich, die Reichseinheit zu stärken. Darum haben wir jetzt außer der Reichswehr eine allgemeine Reichseisenbahn, Reichspost und Reichssteuerverwaltung. Der Ein- heitsgedanke hat auch im Bestände der Bundesstaaten einige noch nicht abgefchlos- sene Änderungen gebracht. Coburg hat sich an sein südliches Nachbarland Bayern angeschlossen. Die Thüringischen Staaten werden fortan ein Großthüringen bilden. Des schwer leidenden Oberschlesiens Sonderstellung hat aber ander- feits dazu geführt, ihm während seiner Besetzung durch die Feinde eigene Pro- vinzialverwaltung zu geben. Nach günstigem Verlauf der Volksabstimmung soll es durch Volksentscheid bestimmen können, ob es zum Range eines Freistaates neben den anderen Bundesstaaten des Reiches sich erheben will. Unter der Zahl der Großstädte, von denen wir Straßburg und Mühlhausen, Danzig und Posen, sowie für 15 Jahre Saarbrücken verloren haben, zeigt sich die Neigung zur Vereinheitlichung am bemerkenswertesten in der Bildung der neuen Stadtgemeinde Berlin. Das ganze Gebiet im Umkreise von 20 km und im Südosten darüber hinaus ist zu einem Riesenverwaltungskörper am 1. X. 1920 zusammengeschlossen worden. Damit ist die Reichshauptstadt an Einwohnerzahl

9. Das Deutsche Reich - S. 94

1914 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
94 Übersicht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. Übersicht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. I. Staatliche Verhältnisse des Deutschen Meiches im allgemeinen. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht. Diese sind: 4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen; 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz; 5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachseu-Koburg-Gotha, Anhalt. 7 Fürstentümer: Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen. Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe. 3 Freie und Hansestädte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen. Die obersten Reichsgewalten werden vom Kaiser, Bundesrat und Reichstag ausgeübt. Die Kaiserwürde kommt stets dem Könige von Preußen zu. Der Kaiser ist der oberste Befehlshaber des Heeres und der Marine; er erklärt den Krieg und schließt Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichsbeamten. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der 26 Regierungen. Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahl- kreisen nach Stimmenmehrheit gewählt werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus. Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler. Reichsangelegenheiten sind die Vertretung des Reiches im Auslande durch Gesandte und Konsuln^), das Heerwesen, das Kriegsseewesen (die Marine), das Zollwesen, der Handel mit dem Ausland, ein großer Teil der Gesetzgebung und, abgesehen von Bayern und Württemberg, auch das Post- und Telegraphenwesen. Die einzelnen Staaten sind konstitutionelle Monarchien mit Ausnahme der Freien Städte, welche republikanisch regiert werden. Auch Elsaß- Lothringen erfreut sich einer konstitutionellen Verfassung. An der Spitze der Landesregierung steht hier ein kaiserlicher Statthalter. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben dienen die aus den Zöllen usw. erfließenden gemeinschaftlichen Einnahmen und, soweit diese nicht hin- reichen, Beiträge der einzelnen Bundesregierungen nach Maßgabe ihrer Bevölkerung (sog. Matrikularbeiträge). Unter Schutz und Verwaltung des Reichs stehen auch die überseeischen Besitzungen Deutschlands: Togo, Kamerun, Deutsch-Südwestafrika, Deutsch- Ostafrika, Kaiser Wilhelms-Land, der Bismarck-Archipel und einige Salomon-Jnjeln die Marshall-Jnseln, die Karolinen und Marianen, 2 Samoa-Jnseln; Kiautschou. ») d. s. Beamte, die ein Staat im Ausland zum Schutz seiner Angehörigen bestellt.

10. Das Deutsche Reich, Zusammenfassende Darstellung der mathematischen Erdkunde, Wiederholung der außereuropäischen Erdteile, Grundzüge der Handelsgeographie und Verkehrswege - S. 59

1909 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
Die deutschen Landschaften und Stämme. 59 und Holzverarbeitung, bildet. Wichtigkeit haben ferner noch die Salzlager von Berchtesgaden. Dank ihrer Naturschönheiten sind die deutschen Alpengebiete auch ein Hauptziel der Touristen. Zu den besuchtesten Sommerfrifchorten zählen Ob erst- dorf in den Allgäuer Alpen, Garmisch und Partenkirchen in den Bayerischen Alpen und Berchtesgaden und Reichen hall in den Salzburger Alpen. Bedeutung der Alpen für Südbayern. Wiewohl der Anteil des Reiches an den Alpen gering ist, haben sie doch große Wichtigkeit für die an- grenzenden Gebiete. Sie sind die Quellstätten zahlreicher Flüsse (welcher?); sie beeinflussen sehr wesentlich das Klima des südlichen Bayern, indem sie die warmen Südwinde abhalten; ein großer Teil des deutschen Verkehrs geht über die Bayerischen Alpen nach Italien; sie sind somit ein wichtiges Durchgangsgebiet. C. Deutschland als Staatengebilde. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht. Diese sind: 4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen; 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz; 5 Herzogtümer: Braunschweia, Sachsen-Meininaen, Sachsen-Altenbura, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt. 7 Fürstentümer: Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen^ Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe. 3 Freie und Hansestädte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen. Die obersten Reichsgewalten werden vom Kaiser, Bundesrat und Reichstag ausgeübt. Die Kaiserwnrde kommt stets dem Könige von Preußen zu. Der Kaiser ist der oberste Befehlshaber des Heeres und der Marine; er erklärt den Krieg und schließt Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichsbeamten. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der einzelnen (25) Regierungen außer Elsaß-Lothringen, das vom Reiche verwaltet wird. Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahl- kreisen nach Stimmenmehrheit gewählt werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus. Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler. Als politische Einheit nimmt das Reich die Beziehungen zu fremden Staatswesen wahr. Reichsangelegenheiten in dieser Hinsicht sind z. B. die Ver- tretung des Reiches im Auslande durch Gesandte und Konsuln. Auf allen wesentlichen Gebieten des Volkslebens besteht Rechtseinheit^ Das bürgerliche Recht, das Strafrecht u. s. w. sind einheitlich geordnet. Ein- heitliche Rechtsgrundlagen gelten für das gewerbliche Leben und den Handel. Auch Maß-, Münz- und Gewichtswesen haben eine einheitliche Regelung erfahren. Dazu kommt die große und vielseitige Sozialgesetzgebung, durch welche das- Deutsche Reich weit über seine Grenzen hinaus bahnbrechend gewirkt hat.
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